Seit Anfang Oktober 2020 gilt die neue Kassensicherungsverordnung, die auch Ihre Kassen betrifft.
Alle Kassensysteme müssen außer der Bon-Belegpflicht folgende Vorgaben erfüllen:
Artikelgenaue Datenerfassung
Einzelpositionen sollten jederzeit eindeutig zu erkennen sein. Sammeltasten sollten durch konkrete Artikeltasten ersetzt werden.
Vergeben Sie lückenlos PLU-Nummern, Z.B. für alle Brote und Käse
Achten Sie vor allem auch an der Bedientheke auf artikelgenaue Erfassung
Retouren sollten nicht über Summentasten sondern stets artikelgenau erfasst werden
Auch weitergeleitete Waagenbons sollten artikelgenau aufgelöst werden.
Kassendatenarchivierung
Alle verkauften Artikel müssen in elektronischen Aufzeichnungssystemen erfasst werden. Überprüfen Sie Ihre Back-up Routinen.
Kassensystem -Meldepflicht
Alle Kassensysteme müssen gemäß §146a Absatz 4 AO beim zuständigen Finanzamt angemeldet werden, bis spätestens zum 30.9.2020.
Das gleiche gilt für Kassen, die wieder außer Betrieb genommen werden, denken Sie an Ihre Oster-oder Weihnachtskassen.
Diese Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Weitere Informationen beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik:
https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/DigitaleGesellschaft/Grundaufzeichnungen/FAQ/faq_node.html
Nähere Informationen für alle BioBill-User:
https://www.biooffice-kassensysteme.de/service/infotheke/kassensicherungsverordnung-2020/
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